Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.

Inwieweit die geplante Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b) BauGB noch angemessen ist, ist zuständigkeitshalber durch das Landratsamt Landshut zu prüfen.